Pausen und Gesundheit im Transport: Diese Regeln gelten für Schweizer Chauffeure

Wer berufsmässig Menschen oder Güter transportiert, kann seine Pausen nicht einfach nach Gefühl einlegen. In der Schweiz regeln zwei Chauffeurverordnungen, wann das Fahrpersonal eine Pause machen muss, wie lange sie dauert und welche Tätigkeiten währenddessen tabu sind.

Die Sache ist allerdings komplizierter, als die bekannte Formel „Nach viereinhalb Stunden Fahrt sind 45 Minuten Pause fällig“ vermuten lässt. Neben der Lenkzeit läuft auch die Arbeitszeit weiter. Ausserdem gelten für einen Lastwagenchauffeur nicht in jedem Fall dieselben Vorgaben wie für eine Taxifahrerin oder den Fahrer eines Kleinbusses.

ARV 1 oder ARV 2: Welche Verordnung gilt?

Der erste Schritt besteht darin, die richtige Verordnung zu bestimmen. Die ARV 1 gilt grundsätzlich für Führerinnen und Führer von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen zum Gütertransport, deren Gesamtgewicht gemäss Fahrzeugausweis 3,5 Tonnen übersteigt. Im Personentransport erfasst sie grundsätzlich Fahrzeuge mit mehr als 16 Passagierplätzen zusätzlich zum Führersitz.

Seit dem 1. Juli 2026 gilt im internationalen gewerblichen Güterverkehr eine zusätzliche Regel: Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 2,5 Tonnen unterstehen der ARV 1, wenn die fahrende Person mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit mit Fahren verbringt. Für reine Fahrten innerhalb der Schweiz wurde diese Grenze nicht entsprechend abgesenkt.

Die ARV 2 betrifft dagegen bestimmte berufsmässige Personentransporte mit leichteren Fahrzeugen. Dazu gehören je nach Einsatz beispielsweise Taxis, Limousinendienste, Kleinbusse und andere berufsmässig eingesetzte Personentransportfahrzeuge, die nicht bereits der ARV 1 unterstehen.

Beide Verordnungen kennen Ausnahmen. Auch Mischbetriebe, Nebenbeschäftigungen und der genaue Verwendungszweck eines Fahrzeugs können die Beurteilung beeinflussen. Ob eine bestimmte Fahrt tatsächlich der ARV 1 oder ARV 2 untersteht, entscheidet letztlich die zuständige kantonale Vollzugsstelle.


Rastplätze sind Teil einer realistischen Einsatzplanung. Wer erst kurz vor dem Ende der zulässigen Lenkzeit nach einem freien Stellplatz sucht, gerät leicht unter Druck. Touren sollten deshalb mögliche Ausweichplätze und ausreichend Zeitreserven berücksichtigen.

Drei verschiedene Uhren laufen gleichzeitig

Für den Arbeitsalltag ist die Unterscheidung zwischen Lenkzeit, Arbeitszeit und Ruhezeit entscheidend.

  • Lenkzeit ist die Zeit, in der eine Person das Fahrzeug tatsächlich führt.
  • Arbeitszeit umfasst neben dem Fahren weitere berufliche Tätigkeiten. Dazu können das Be- und Entladen, Reinigungsarbeiten, technische Kontrollen, administrative Aufgaben oder die Unterstützung von Fahrgästen gehören.
  • Ruhezeit ist ein längerer Zeitraum, über den die fahrende Person frei verfügen kann. Sie ist nicht mit einer gewöhnlichen Arbeitspause gleichzusetzen.

Deshalb kann jemand die Lenkzeit unterbrechen und trotzdem weiterarbeiten. Wer nach der Fahrt noch Paletten auslädt, Fahrzeugpapiere ausfüllt oder das Fahrzeug kontrolliert, hat zwar nicht gelenkt, aber noch keine Pause gemacht.

Die Lenkpause nach ARV 1

Nach der ARV 1 muss spätestens nach einer Lenkzeit von viereinhalb Stunden eine Pause von mindestens 45 Minuten folgen. Das gilt nicht, wenn unmittelbar eine tägliche oder wöchentliche Ruhezeit beginnt.

Die 45 Minuten dürfen aufgeteilt werden. Dabei ist die Reihenfolge verbindlich:

  • zuerst eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten,
  • danach eine Unterbrechung von mindestens 30 Minuten.

Eine Aufteilung in 30 und anschliessend 15 Minuten erfüllt diese Vorgabe nicht. Auch drei Pausen zu je 15 Minuten ergeben keine ordnungsgemässe geteilte Lenkpause nach ARV 1.

Nach einer vollständigen Pause beginnt für die Berechnung der nächsten Lenkpause ein neuer Abschnitt. Wer vorher lediglich zehn Minuten anhält, hat damit keine anrechenbare Teilpause begonnen.

Zusätzlich gilt die Arbeitspause

Die Lenkpause ist nur eine Seite der Regelung. Beschäftigte dürfen nach ARV 1 nicht länger als sechs Stunden ununterbrochen arbeiten. Bei einer gesamten täglichen Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden sind mindestens 30 Minuten Arbeitspause vorgeschrieben. Bei mehr als neun Stunden Arbeitszeit erhöht sich die Mindestdauer auf 45 Minuten.

Diese Arbeitspausen dürfen in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Eine ordnungsgemäss eingelegte 45-minütige Lenkpause kann zugleich die vorgeschriebene Arbeitspause abdecken, wenn sie zeitlich passend liegt und währenddessen wirklich keine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird.

Ein Beispiel: Eine Chauffeurin fährt drei Stunden, lädt danach während einer Stunde Waren aus und fährt weitere eineinhalb Stunden. Die Lenkzeit beträgt nun viereinhalb Stunden, die Arbeitszeit aber bereits fünfeinhalb Stunden. Spätestens jetzt ist die 45-minütige Lenkpause erforderlich. Das Ausladen hat die Lenkzeit unterbrochen, war jedoch keine Pause.


Der Fahrtschreiber zeigt, wie viel Lenkzeit noch zur Verfügung steht. Aussagekräftig sind die Daten aber nur, wenn Lenkzeit, andere Arbeit, Bereitschaft und Pause korrekt eingestellt werden. Auch Tätigkeiten ausserhalb des Führerhauses müssen vollständig erfasst sein.

ARV 2: Ähnliche Grundidee, andere Einzelheiten

Auch nach der ARV 2 ist nach viereinhalb Stunden Lenkzeit grundsätzlich eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten nötig, sofern nicht direkt eine tägliche oder wöchentliche Ruhezeit beginnt.

Wird die Lenkzeit schon vor dem Erreichen der viereinhalb Stunden unterbrochen, kann die Vorgabe nach ARV 2 unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Pause von mindestens 30 Minuten oder mit zwei Pausen von jeweils mindestens 20 Minuten erfüllt werden. Diese Aufteilung unterscheidet sich deutlich von der Regel 15 plus 30 Minuten nach ARV 1.

Auch die Arbeitspausen sind anders geregelt. Spätestens nach fünfeinhalb Stunden Arbeit muss eine Pause oder eine Ruhezeit beginnen. Die gesamte Mindestpausenzeit richtet sich nach der täglichen Arbeitsdauer:

  • Bis zu sieben Stunden: mindestens 20 Minuten.
  • Mehr als sieben bis neun Stunden: mindestens 30 Minuten oder zweimal mindestens 20 Minuten.
  • Mehr als neun Stunden: mindestens 60 Minuten, aufteilbar in zweimal 30 oder dreimal 20 Minuten.

Die Pausen sind so zu verteilen, dass zwischen zwei Pausen oder Ruhezeiten höchstens fünfeinhalb Stunden Arbeit liegen. Gerade bei Einsätzen mit vielen kurzen Fahrten, Wartezeiten und Dienstleistungen für Fahrgäste ist deshalb eine saubere Arbeitszeiterfassung wichtig.

Was nicht als Pause gilt

Eine anrechenbare Pause muss frei von beruflichen Tätigkeiten sein. Das Fahrpersonal darf währenddessen weder fahren noch laden, reinigen, disponieren oder Arbeitsunterlagen bearbeiten.

Auch ein Aufenthalt auf einem Rastplatz ist nicht automatisch eine Pause. Ruft die Disposition an und erteilt einen Arbeitsauftrag, wird die Ladung kontrolliert oder muss die fahrende Person jederzeit für eine konkrete Tätigkeit bereitstehen, kann dieser Zeitraum nicht ohne Weiteres als Pause verbucht werden.

Besonders häufig wird Bereitschaftszeit mit Pause verwechselt. Bei der ARV 1 können vorher bekannte Wartezeiten unter bestimmten Voraussetzungen als Bereitschaftszeit gelten. Während solcher Bereitschaftszeiten dürfen jedoch keine Arbeits- oder Lenkpausen und keine Ruhezeiten bezogen werden. Ist die voraussichtliche Dauer der Wartezeit nicht im Voraus bekannt, kann sie je nach Situation sogar als Arbeitszeit zählen.


Ein Halt ist nicht automatisch eine Pause. Wird mit der Disposition telefoniert, eine Anweisung entgegengenommen oder eine andere berufliche Aufgabe erledigt, kann die Zeit als Arbeit gelten. Für eine anrechenbare Pause muss das Fahrpersonal von beruflichen Tätigkeiten befreit sein.

Der Fahrtschreiber braucht die richtige Einstellung

Digitale Fahrtschreiber unterscheiden unter anderem zwischen Lenkzeit, anderer Arbeit, Bereitschaft und Pause beziehungsweise Ruhezeit. Das Gerät kann diese Kategorien aber nur korrekt dokumentieren, wenn es richtig bedient wird.

Beim Losfahren wird die Lenkzeit in der Regel automatisch erfasst. Andere Arbeiten, Bereitschaft und Pausen müssen dagegen korrekt eingestellt oder nachgetragen werden. Wer das Symbol während des Entladens versehentlich auf Pause stellt, erzeugt einen falschen Datensatz. Umgekehrt kann eine echte Pause in der Aufzeichnung wie Arbeitszeit erscheinen, wenn die Einstellung nicht gewechselt wurde.

Die Aufzeichnungen dienen nicht nur einer Strassenkontrolle. Arbeitgeber müssen anhand der verfügbaren Kontrollmittel laufend prüfen, ob Arbeits-, Lenk-, Pausen- und Ruhezeiten eingehalten werden. Die betriebliche Einsatzplanung muss deshalb realistische Fahrzeiten, vorhersehbare Verkehrsbelastungen und geeignete Haltemöglichkeiten berücksichtigen.

Die tägliche Ruhezeit ist keine längere Kaffeepause

Nach der ARV 1 beträgt die regelmässige tägliche Ruhezeit grundsätzlich mindestens elf Stunden. Sie kann in einen ersten Abschnitt von mindestens drei Stunden und einen zweiten Abschnitt von mindestens neun Stunden aufgeteilt werden. In diesem Fall ergeben sich insgesamt mindestens zwölf Stunden.

Zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten sind höchstens drei verkürzte tägliche Ruhezeiten von jeweils mindestens neun Stunden erlaubt. Für die wöchentliche Ruhe gelten weitere Vorgaben. Eine regelmässige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden darf nicht im Fahrzeug verbracht werden. Dafür ist eine geeignete Unterkunft mit Schlaf- und sanitären Einrichtungen erforderlich.

Eine gewöhnliche Pause von 45 Minuten setzt diese Fristen nicht zurück. Pause und Ruhezeit erfüllen unterschiedliche rechtliche Funktionen und müssen auch im Fahrtschreiber entsprechend unterschieden werden.

Verantwortung liegt nicht allein beim Fahrpersonal

Chauffeurinnen und Chauffeure sind für die korrekte Bedienung der Kontrollmittel und die Einhaltung der Vorgaben mitverantwortlich. Gleichzeitig darf ein Betrieb seine Touren nicht so knapp planen, dass die gesetzlichen Pausen nur bei vollkommen störungsfreiem Verkehr eingehalten werden können.

Disponenten müssen Fahrzeiten, Ladefenster, mögliche Staus, Grenzaufenthalte und die Suche nach einem Stellplatz realistisch einkalkulieren. Am Betriebsstandort gehören zudem geeignete Pausen- und Sozialräume zu einer Arbeitsorganisation, die Erholung tatsächlich ermöglicht.

Wer im Haupt- und Nebenberuf für verschiedene Arbeitgeber fährt, muss ebenfalls aufpassen. Die beruflichen Tätigkeiten werden nicht automatisch getrennt betrachtet. Die gesamten Arbeits- und Lenkzeiten können für die Beurteilung zusammengezählt werden. Arbeitgeber, die nebenberufliches Fahrpersonal einsetzen, müssen sich über dessen weitere berufliche Belastung informieren.

Bei Müdigkeit nicht auf die gesetzliche Frist warten

Die vorgeschriebenen Zeiten markieren Höchstgrenzen und Mindestpausen. Sie garantieren nicht, dass eine Person bis zur letzten erlaubten Minute sicher fahren kann. Schlafmangel, Nachtarbeit, Hitze, monotone Strecken, Erkrankungen oder Medikamente können die Aufmerksamkeit schon deutlich früher beeinträchtigen.

Wer Gähnen, schwere Augenlider, Konzentrationslücken oder Probleme beim Halten der Spur bemerkt, sollte an einer sicheren Stelle anhalten. Das Fenster zu öffnen, lautere Musik oder ein Kaffee können Müdigkeit nicht zuverlässig beseitigen. Weitere Hinweise zu den Warnzeichen von Müdigkeit am Steuer helfen, kritische Situationen früher zu erkennen.

Video-Tipp: Lenk- und Ruhezeiten verständlich erklärt

Das deutschsprachige Erklärvideo vermittelt die wichtigsten Grundbegriffe zu Lenkpausen und Ruhezeiten im Schwerverkehr. Für Fahrten in der Schweiz bleiben jedoch die konkrete Unterstellung sowie die Bestimmungen der ARV 1 beziehungsweise ARV 2 massgebend.



Fazit

Bei den Pausenregelungen für Chauffeurinnen und Chauffeure reicht es nicht, allein auf die viereinhalbstündige Lenkzeit zu schauen. Parallel dazu müssen Arbeitszeit, Bereitschaftszeit, tägliche Ruhezeit und die richtige Verordnung berücksichtigt werden.

Nach ARV 1 gilt für die Lenkpause grundsätzlich das Modell 45 Minuten oder 15 plus 30 Minuten. Die ARV 2 kennt bei früh eingelegten Pausen andere Teilungsmöglichkeiten und eigene Vorgaben für die Arbeitspause. In beiden Fällen gilt: Eine Pause ist nur dann eine Pause, wenn währenddessen keine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Bei Unsicherheiten über die Unterstellung oder eine Ausnahme sollte der Betrieb die zuständige kantonale Vollzugsstelle einbeziehen.

 

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