Patientenverfügung im Spital: Wann sie gilt und wie sie im Notfall gefunden wird

Eine Patientenverfügung hält fest, welchen medizinischen Massnahmen Sie zustimmen oder welche Sie ablehnen, falls Sie selbst nicht mehr entscheiden können. Im Spital greift sie deshalb erst bei Urteilsunfähigkeit.

Damit das Behandlungsteam Ihren dokumentierten Willen berücksichtigen kann, muss die Verfügung rechtlich gültig, auf die konkrete Situation anwendbar und rechtzeitig auffindbar sein.

Was regelt eine Patientenverfügung?

Mit einer Patientenverfügung bestimmen Sie im Voraus, welchen medizinischen Massnahmen Sie zustimmen oder welche Sie ablehnen, wenn Sie urteilsunfähig werden. Zusätzlich können Sie eine natürliche Person einsetzen, die medizinische Entscheidungen mit dem Behandlungsteam bespricht und in Ihrem Namen entscheidet.

Die rechtliche Grundlage bilden die Artikel 370 bis 373 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Eine Patientenverfügung betrifft ausschliesslich medizinische Behandlungen und damit verbundene Pflegeentscheide. Finanzielle, administrative oder rechtliche Angelegenheiten werden dagegen in einem Vorsorgeauftrag geregelt.

Mögliche Inhalte einer Patientenverfügung sind:

  • Wiederbelebungsmassnahmen,
  • künstliche Beatmung,
  • künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr,
  • Dialyse und andere lebenserhaltende Behandlungen,
  • Schmerztherapie und palliative Versorgung,
  • Verlegung auf eine Intensivstation,
  • Bestimmung einer therapeutischen Vertretungsperson,
  • persönliche Werte und Vorstellungen von Lebensqualität.

Eine Patientenverfügung ist keine pauschale Ablehnung medizinischer Hilfe. Sie kann ebenso festhalten, welche Behandlungen ausdrücklich gewünscht werden. Entscheidend ist, dass die Aussagen zur späteren Behandlungssituation passen.



Wann greift die Patientenverfügung im Spital?

Die Verfügung wird erst angewendet, wenn eine Person nicht mehr urteilsfähig ist. Solange Sie eine konkrete Behandlung verstehen, deren Folgen einschätzen und eine eigene Entscheidung mitteilen können, entscheiden Sie selbst. Ihr aktueller Wille hat dann Vorrang.

Urteilsunfähigkeit kann vorübergehend oder dauerhaft bestehen. Mögliche Ursachen sind beispielsweise:

  • Bewusstlosigkeit nach einem Unfall,
  • eine schwere akute Erkrankung,
  • ein Delir nach einer Operation,
  • eine fortgeschrittene Demenzerkrankung,
  • eine schwere Hirnverletzung,
  • eine tiefe Sedierung oder ein Koma.

Die Urteilsfähigkeit wird nicht allgemein für eine Person festgestellt. Sie bezieht sich auf eine bestimmte Entscheidung zu einem bestimmten Zeitpunkt. Ein Patient kann beispielsweise einfache Informationen verstehen, bei einem komplexen Eingriff jedoch vorübergehend nicht in der Lage sein, alle Folgen abzuwägen.

Wird die Urteilsfähigkeit wiedererlangt, entscheidet der Patient erneut selbst. Die Patientenverfügung tritt für diese Zeit in den Hintergrund.

Wer beurteilt die Urteilsfähigkeit?

Im medizinischen Alltag beurteilt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt, ob ein Patient bezüglich der anstehenden Entscheidung urteilsfähig ist. Dabei geht es nicht darum, ob die Entscheidung aus medizinischer Sicht vernünftig erscheint.

Ein urteilsfähiger Patient darf eine empfohlene Behandlung ablehnen. Voraussetzung ist, dass er verständlich aufgeklärt wurde und die möglichen Folgen seiner Entscheidung erfassen kann.

Bei Zweifeln werden Gesprächsverlauf, Orientierung, Verständnis und Entscheidungsfähigkeit genauer geprüft. Je schwerwiegender und unumkehrbarer eine Entscheidung ist, desto sorgfältiger muss die Beurteilung erfolgen.


Eine Patientenverfügung ersetzt das persönliche Gespräch nicht. Konkrete Angaben zu Therapiezielen sind für Ärzte meist hilfreicher als allgemeine Formulierungen wie «keine lebensverlängernden Massnahmen»

Welche Formvorschriften gelten in der Schweiz?

Eine Patientenverfügung muss schriftlich errichtet, datiert und eigenhändig unterschrieben werden. Sie muss nicht vollständig von Hand geschrieben und auch nicht öffentlich beurkundet werden. Ein ausgedrucktes Formular ist zulässig, sofern die persönliche Unterschrift vorhanden ist.

Zeugen sind nicht vorgeschrieben. Ebenso ist keine ärztliche Bestätigung erforderlich. Eine Beratung kann die spätere Anwendbarkeit jedoch deutlich verbessern.

Grundsätzlich gilt eine Patientenverfügung unbefristet, bis sie geändert oder widerrufen wird. Die FMH empfiehlt, das Dokument ungefähr alle zwei Jahre zu überprüfen, neu zu datieren und zu unterschreiben. Eine Aktualisierung ist besonders sinnvoll, wenn:

  • eine neue schwere Diagnose gestellt wurde,
  • eine Operation bevorsteht,
  • sich die persönliche Lebenssituation verändert hat,
  • eine eingesetzte Vertretungsperson nicht mehr verfügbar ist,
  • sich die Einstellung zu bestimmten Behandlungen geändert hat.

Mehrere unterschiedliche Versionen können im Spital zu Unsicherheit führen. Alte Exemplare sollten deshalb zurückgezogen oder eindeutig als ungültig gekennzeichnet werden. Vertretungsperson, Hausarzt und weitere Empfänger benötigen jeweils die aktuelle Fassung.

Wie verbindlich ist das Dokument?

Gesundheitsfachpersonen müssen eine gültige Patientenverfügung grundsätzlich beachten. Das BAG bezeichnet sie als verbindliche Willensäusserung für den Fall der Urteilsunfähigkeit.

Nach Artikel 372 ZGB darf davon abgewichen werden, wenn die Verfügung gegen gesetzliche Vorschriften verstösst. Eine Abweichung ist ebenfalls möglich, wenn begründete Zweifel bestehen, dass das Dokument auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen des Patienten entspricht.

Solche Zweifel können entstehen, wenn eine Verfügung sehr alt ist und sich die gesundheitliche Situation grundlegend verändert hat. Auch widersprüchliche Aussagen oder unklare Formulierungen erschweren die Umsetzung.

Entspricht das Behandlungsteam einer Patientenverfügung nicht, müssen die Gründe im Patientendossier festgehalten werden. Nahestehende Personen können die Erwachsenenschutzbehörde anrufen, wenn sie der Ansicht sind, dass die Verfügung zu Unrecht missachtet wird oder die Interessen des Patienten gefährdet sind.

Warum allgemeine Aussagen häufig nicht ausreichen

Sätze wie «Ich möchte nicht an Maschinen hängen» oder «Ich wünsche keine unnötigen Massnahmen» drücken eine Haltung aus, lassen medizinisch jedoch viele Fragen offen. Eine Beatmung kann für wenige Stunden nach einer Operation nötig sein oder über einen langen Zeitraum bei einer schweren Hirnschädigung eingesetzt werden. Die Bewertung kann je nach Situation völlig unterschiedlich ausfallen.

Hilfreicher ist es, Behandlungswünsche mit konkreten Voraussetzungen zu verbinden. Dazu gehören die erwartete Erholung, die Wahrscheinlichkeit einer Rückkehr in den bisherigen Alltag und die persönlichen Vorstellungen von Lebensqualität.

Auch Angaben zu den eigenen Werten sind wichtig. Sie unterstützen Ärzte und Vertretungspersonen, wenn eine Situation in der Verfügung nicht ausdrücklich beschrieben wurde.

Was geschieht in einem dringlichen Notfall?

In einer akuten Notfallsituation steht häufig nur wenig Zeit zur Verfügung. Ist eine Patientenverfügung nicht sofort bekannt oder erreichbar, darf die notwendige Behandlung nicht beliebig lange aufgeschoben werden. Artikel 372 ZGB nimmt dringliche Fälle ausdrücklich von der vorgängigen Abklärung über die Versichertenkarte aus.

Das Behandlungsteam handelt zunächst nach medizinischer Dringlichkeit und nach dem vermuteten Willen des Patienten. Sobald eine Verfügung gefunden wird, muss geprüft werden, ob sie auf die aktuelle Situation anwendbar ist.

Eine Patientenverfügung kann deshalb in den ersten Minuten eines Notfalls wirkungslos bleiben, wenn niemand von ihr weiss. Auffindbarkeit ist kein organisatorisches Detail, sondern eine Voraussetzung für die praktische Umsetzung.

Digitale Orientierungshilfen können den Zugang zur medizinischen Versorgung erleichtern. Ein redaktioneller Beitrag stellt beispielsweise den Berner Notfall-Finder für freie Notfallstationen vor. Die Hinterlegung persönlicher Vorsorgedokumente muss jedoch separat organisiert werden.


Eine Vertrauensperson sollte den Inhalt kennen und wissen, wo das Original liegt. Die blosse Nennung eines Namens reicht wenig, wenn diese Person im entscheidenden Moment nicht erreichbar ist.

So bleibt die Patientenverfügung auffindbar

Das Original zu Hause in einem verschlossenen Ordner aufzubewahren, bietet rechtliche Sicherheit, hilft dem Spital im Notfall aber kaum. Sinnvoll ist eine Kombination aus mehreren Aufbewahrungsorten und klaren Hinweisen.

Folgende Schritte erhöhen die Auffindbarkeit:

  1. Übergeben Sie Ihrer therapeutischen Vertretungsperson eine aktuelle Kopie.
  2. Hinterlegen Sie eine Kopie beim Hausarzt.
  3. Nehmen Sie die Verfügung bei einem geplanten Spitaleintritt mit.
  4. Bitten Sie das Spital, das Dokument im Patientendossier abzulegen.
  5. Tragen Sie eine Hinweiskarte im Portemonnaie.
  6. Informieren Sie nahe Angehörige über Inhalt und Aufbewahrungsort.
  7. Legen Sie eine Kopie im elektronischen Patientendossier ab, sofern Sie eines nutzen.

Die Hinweiskarte sollte mindestens den Namen der Vertretungsperson, deren Telefonnummer und den Aufbewahrungsort der Verfügung nennen. Die FMH stellt ihre Patientenverfügung zusammen mit einer solchen Karte bereit.

Nach dem Gesetz kann die Tatsache, dass eine Verfügung besteht, sowie ihr Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eingetragen werden. Die praktische Umsetzung ist jedoch nicht überall gleich zuverlässig. Eine mehrfache Absicherung bleibt deshalb sinnvoll.

Patientenverfügung im elektronischen Patientendossier

Wer ein elektronisches Patientendossier besitzt, kann dort eine Kopie der Patientenverfügung ablegen. Das erleichtert berechtigten Gesundheitsfachpersonen grundsätzlich den Zugriff.

Ein Upload allein garantiert jedoch nicht, dass das Dokument in jeder Notfallsituation sofort gesehen wird. Zugriffsrechte, technische Verfügbarkeit und die Abläufe der beteiligten Einrichtung spielen ebenfalls eine Rolle.

Informieren Sie deshalb weiterhin Ihre Vertretungsperson und tragen Sie eine Hinweiskarte bei sich. Bei einem geplanten Eintritt sollte das Spital direkt auf das Dokument aufmerksam gemacht werden.

Nach jeder Änderung muss auch die digitale Version ersetzt werden. Andernfalls können verschiedene Fassungen im Umlauf bleiben.



Das Schweizerische Rote Kreuz erklärt, weshalb eine Patientenverfügung den eigenen medizinischen Willen sichert und Angehörige entlasten kann. Der Beitrag zeigt zudem, welchen Nutzen fachliche Beratung beim Erstellen des Dokuments hat.

Welche Aufgabe hat die Vertretungsperson?

In der Patientenverfügung können Sie eine Person bestimmen, die bei Urteilsunfähigkeit medizinische Entscheide mit dem Behandlungsteam bespricht. Diese Person sollte Ihren Willen vertreten und nicht ihre eigenen Vorstellungen durchsetzen.

Vor der Einsetzung ist ein ausführliches Gespräch wichtig. Die ausgewählte Person muss wissen:

  • welche Behandlungen Sie ablehnen oder wünschen,
  • was für Sie Lebensqualität bedeutet,
  • welche Belastungen Sie für eine Heilung akzeptieren würden,
  • wie Sie zu Intensivmedizin und palliativer Versorgung stehen,
  • wo sich die aktuelle Verfügung befindet.

Die Person sollte mit ihrer Rolle einverstanden und im Notfall erreichbar sein. Zusätzlich kann eine Ersatzperson bezeichnet werden. Das ist hilfreich, wenn die zuerst eingesetzte Person verhindert ist oder den Auftrag nicht übernehmen kann.

Eine Vertretungsperson ersetzt keine Patientenverfügung. Sie kann jedoch Unklarheiten auslegen und bei Situationen mitentscheiden, die im Dokument nicht ausdrücklich geregelt sind.

Was gilt ohne Patientenverfügung?

Fehlt eine Patientenverfügung, wird zunächst geprüft, ob eine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist. Das Schweizer Recht sieht eine Reihenfolge der Personen vor, die bei medizinischen Massnahmen für einen urteilsunfähigen Patienten entscheiden können.

Das Behandlungsteam erstellt gemeinsam mit der vertretungsberechtigten Person einen Behandlungsplan. Massgebend sind der mutmassliche Wille und die Interessen des Patienten.

Kennt niemand die Wertvorstellungen des Betroffenen, werden Entscheidungen für Angehörige und Fachpersonen schwieriger. Eine klar formulierte Verfügung und vorgängige Gespräche können diese Belastung reduzieren.

Gerade in der Altersmedizin müssen häufig mehrere gesundheitliche Probleme und unterschiedliche Therapieziele gegeneinander abgewogen werden. Wie Spitäler ihre altersmedizinischen Angebote ausbauen, zeigt der redaktionelle Artikel über die geriatrische Akutrehabilitation im Spital Muri.

Patientenverfügung und Reanimationsentscheid

Die Frage nach einer Wiederbelebung gehört zu den anspruchsvollsten Punkten. Eine allgemeine Patientenverfügung ist im akuten Herz-Kreislauf-Stillstand möglicherweise nicht schnell genug auffindbar oder zu umfangreich für eine sofortige Beurteilung.

Bei schwer kranken oder gebrechlichen Menschen kann deshalb zusätzlich ein ärztlich besprochenes Notfallformular sinnvoll sein. Die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften arbeitet an einer einheitlicheren gesundheitlichen Vorausplanung für Notfallsituationen.

Solche Dokumente sollen zentrale Entscheidungen kompakt und unmittelbar verfügbar festhalten. Sie ersetzen die ausführliche Patientenverfügung nicht, können sie im Notfall jedoch ergänzen.

Regelmässig prüfen und erneut besprechen

Eine Verfügung sollte mit dem eigenen Leben Schritt halten. Diagnosen, Behandlungsmöglichkeiten und persönliche Prioritäten können sich verändern. Eine regelmässige Überprüfung zeigt, ob der festgehaltene Wille weiterhin passt.

Eine praktische Kontrolle umfasst folgende Fragen:

  • Sind alle Kontaktdaten noch aktuell?
  • Ist die eingesetzte Vertretungsperson weiterhin bereit?
  • Entsprechen die Behandlungswünsche der heutigen Haltung?
  • Sind alle Kopien identisch?
  • Kennt der Hausarzt die aktuelle Version?
  • Ist die Verfügung im Spital beziehungsweise EPD hinterlegt?
  • Befindet sich die Hinweiskarte noch im Portemonnaie?

Nach einer Änderung sollten alte Exemplare eingesammelt und vernichtet oder eindeutig entwertet werden. Die neue Fassung benötigt wiederum ein Datum und eine eigenhändige Unterschrift.


Bei einem geplanten Spitaleintritt gehört eine aktuelle Kopie zu den persönlichen Unterlagen. Bitten Sie bei der Aufnahme ausdrücklich um Ablage im elektronischen oder konventionellen Patientendossier.

Fazit: Verbindlich ist nur hilfreich, wenn es auffindbar bleibt

Eine Patientenverfügung greift im Spital erst, wenn Sie bezüglich der anstehenden medizinischen Entscheidung urteilsunfähig sind. Solange Sie selbst entscheiden können, gilt Ihr aktueller Wille.

Das Dokument muss schriftlich verfasst, datiert und eigenhändig unterschrieben sein. Ärzte berücksichtigen es grundsätzlich verbindlich, sofern es gesetzeskonform ist und dem mutmasslichen aktuellen Willen entspricht.

Für die Praxis ist eine gute Verteilung entscheidend. Vertretungsperson, Hausarzt und behandelndes Spital sollten eine aktuelle Kopie besitzen. Eine Hinweiskarte im Portemonnaie und die Ablage im elektronischen Patientendossier schaffen zusätzliche Sicherheit.

Je konkreter die Patientenverfügung formuliert und je besser sie mit einer Vertrauensperson besprochen wurde, desto eher kann das Behandlungsteam den persönlichen Willen auch unter Zeitdruck umsetzen.

 

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